| satzungen |
|
v-energie ist eine Genossenschaft, deren Satzung derzeit in Ausarbeitung ist. Wir sind derzeit als Verein organisiert.
Der Verein führt den Namen "V-Energie
– Initiative zur Gründung einer Energiewendegenossenschaft
Vorarlberg". Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt
seine Tätigkeit vorwiegend auf das Gebiet des Bundeslands
Vorarlberg. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt: Die Schaffung von Grundlagen für die
Gründung einer Energiewendegenossenschaft in Vorarlberg. Dies umfasst insbesondere die Vorbereitung Der Verein tritt selbst aber nur als
Initiator und nicht als Träger unternehmerischer Tätigkeit
in Erscheinung. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2
und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden. Als ideelle Mittel dienen Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Mitglieder des Vereins können physischen
und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponent/innen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins
wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember
jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Organe des Vereins sind die Generalversammlung
(siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe § 11 bis §
13), die Rechnungsprüfer/innen (siehe § 14) und das
Schiedsgericht (siehe § 15). Die ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt. Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe §
7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer
Vertreter/innen (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über den Voranschlag; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer/innen mit dem
Verein; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder; Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Der Vorstand besteht aus Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r
Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines/r Kurators/in beim zuständigen Gericht zu
beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt
zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden,
in dessen/deren Verhinderung von seinem/r/ihrem/r Stellvertreter/in,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte
von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende/r,
bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe §
11 Abs. 10). Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(siehe § 11 Abs. 2) eines/r Nachfolgers/in wirksam. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereins. Der/die Vorsitzende/r vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und
des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (=
vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des/der
Finanzreferenten/in. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer
Gültigkeit außerdem der Genehmigung der
Generalversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in § 13
Abs.1 genannten Funktionär/innen erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand. Der/die Schriftführer/in hat die/den
Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle
der Generalversammlung und des Vorstands. Der/die Finanzreferent/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung treten an die
Stelle des/der Vorsitzenden, des/der Schriftführers/in und
des/der Finanzreferent/in ihre Stellvertreter/innen. Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden
von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die
laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die
Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß
(§ 9 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Satz). Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Die freiwillige Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden. Der letzte Vereinsvorstand hat die
freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er
ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb
derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. |